Lizenzvereinbarung 

 

 

1. Einführung

Diese Vereinbarung zwischen der Firma HSE GmbH mit Sitz in D- 33184 Altenbeken, im folgenden HSE GmbH genannt, und dem Kunden hat den Zweck, Benutzungsbestimmungen für die von HSE GmbH gelieferten Softwarepakete, im folgenden  SOFTWARE genannt, festzulegen. Die Lizenzvereinbarung tritt in Kraft, wenn die SOFTWARE eingesetzt wird oder die Siegel für die Disketten und den Dongle geöffnet werden.

 

2. Nutzungsrecht einer Lizenz ohne Hardware-Interface (Dongle)

Die HSE GmbH räumt Ihnen das Recht ein, ein Exemplar des beiliegenden Programms pcdreh für Windows (die SOFTWARE) als Demoversion auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen zu benutzen. Sie dürfen die SOFTWARE vernetzen oder sie in einer anderen Weise zu jeder Zeit auf mehr als einem Computer benutzen, ferner dürfen Sie die Software kopieren und dann als Demoversion unentgeltlich an Dritte weitergeben.

 

3. Nutzungsrecht einer Lizenz mit Hardware-Interface (Dongle)

Die HSE GmbH räumt Ihnen das Recht ein, ein Exemplar des beiliegenden Programms pcdreh für Windows (die SOFTWARE) als Vollversion auf einem einzigen Arbeitsplatz zu benutzen. Sie dürfen die SOFTWARE nicht vernetzen oder sie in einer anderen Weise zu irgendeiner Zeit auf mehr als einem Computer benutzen.

 

4. Urheberrecht

Die SOFTWARE ist Eigentum der HSE GmbH und ist durch Urheberrechtsgesetze, sowie völkerrechtliche Verträge und die jeweilige nationale Gesetzgebung geschützt. Aus diesem Grund ist die SOFTWARE wie alle anderen urheberrechtlich geschützten Waren zu behandeln. Kopien der SOFTWARE dürfen ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken angefertigt werden. Die mit der SOFTWARE mitgelieferten Druckmaterialien dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von HSE GmbH vervielfältigt werden. Der Kunde erwirbt mit dem Kauf der SOFTWARE nicht das Eigentum an der SOFTWARE, sondern lediglich ein Nutzungsrecht. 

 

5. Änderungen

Es ist dem Kunden untersagt, Änderungen oder Ergänzungen an der SOFTWARE oder an Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (insbesondere Änderungen, die eine Nutzung der SOFTWARE ohne den mitgelieferten Hardware-Schutz ermöglichen). Ebenso dürfen weder die SOFTWARE noch Teile daraus in anderen Programmen zur Verwendung gelangen.

 

6. Haftungsbeschränkungen

Der Hersteller hat sich bemüht, ein nach bestem Wissen und Gewissen hergestelltes Produkt (SOFTWARE und/oder Unterlagen) in den Handel zu bringen. Die HSE GmbH und auch deren Händler können keinesfalls und gegenüber Niemandem für direkte oder indirekte Schäden, Folgeschäden oder Verluste, die sich aus dem Besitz oder der Benutzung der Produkte von HSE GmbH ergeben, haftbar gemacht werden. Der Kunde ist also zum Beispiel selbst dafür verantwortlich, dass er mit der SOFTWARE generierte Programme vor deren Einsatz testet. Allfällige Erklärungen, die mündlich zum Produkt abgegeben wurden, sind nicht als Zusicherung über bestimmte Eigenschaften aufzufassen. 

 

7. Bezahlung

Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so behält sich HSE GmbH ausdrücklich vor, nach ihrem Ermessen die SOFTWARE vom Kunden zurückzufordern. 

 

8. Garantie

Die HSE GmbH garantiert (a) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Emp­fangsdatum, dass die SOFTWARE im Wesentlichen gemäß dem begleitenden Handbuch arbeitet und (b) für einen Zeitraum von einem Jahr ab Empfangsdatum, dass eine die SOFTWARE begleitende, von HSE gelieferte Hardware bei normaler Benutzung und Wartung frei von Material- ­und Verarbeitungsfehlern ist. Die Garantie ist bezüglich der SOFTWARE auf 90 Tage und bezüglich der Hardware auf 6 Monate beschränkt. Etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber dem Händler, von dem Sie dieses Exemplar der Software bezogen haben, werden hierdurch weder ersetzt noch beschränkt. Auf Fehler in der SOFTWARE kann weder ein Garantieanspruch noch eine Kostenminderung geltend gemacht werden. Fehler werden bei der nächsten Version nach Möglichkeit korrigiert.

 

9. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt das bundesdeutsche bzw. künftige europäische Recht. Gerichtsstand ist Paderborn.

 

10. Unfallverhütungsvorschriften

Es sind die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und sollen dazu dienen

 

·         dass Gefahren nicht wirksam werden können

·         Gefährdungen rechtzeitig erkannt werden

·         Arbeitsschutzmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden

 

Beim Fräsen und Drehen ist besonders darauf zu achten:

 

·         geeignete Spannwerkzeuge auswählen und auf dem Frästisch sicher befestigen

·         Fräser/Drehstahl unfallsicher ablegen und zum Werkzeugeinbau Schneidenschutz benutzen

·         Werkstücke und Werkzeuge sicher spannen

·         Fräserschutz/Drehstahl richtig einstellen

·         die Augen durch Schutzbrille vor Spänen und Kühlmittelspritzern schützen

·         vorgegebene technologische Daten (Vorschub, Drehzahl, Kühlmittelzufuhr ...) einhalten

·         Späne nur mit geeigneten Hilfsmitteln entfernen

 

11. VDE-Vorschriften

Das Arbeiten an elektrischen Einrichtungen darf nur unter Beachtung der VDE-Vorschriften von geeigneten Personen durchgeführt werden.

 

 

Inhaltsverzeichnis.htm

 

Teil III Referenz.htm

 

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